Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Name des Vereins ist Außenseiterkunst in Berlin e. V.
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung künstlerisch und historisch bedeutsamen Kulturgutes in Berlin.
- In Verfolgung dieses Zweckes unterstützt der Verein die Sammlung Prinzhorn/Heidelberg bei ihren Projekten in Berlin wie Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen sowie wissenschaftliche Forschungen und Veröffentlichungen zur Kunst von Menschen mit Psychiatrie-Erfahrung. Außerdem unterstützt er das Vorhaben, in Berlin auf Dauer geeignete Räumlichkeiten für die Ausstellungen und sonstigen Projekte der Sammlung Prinzhorn zu finden, ggf. herzurichten und zu unterhalten.
- Darüber hinaus verfolgt er das Ziel, in Berlin und Brandenburg die künstlerischen Werke Psychiatrie-Erfahrener zu erforschen, zu dokumentieren und zu bewahren. Dazu kann gehören, eine eigene Sammlung aufzubauen und unter wissenschaftlichen Fragestellungen zu bearbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Sie erlischt durch Tod (bei juristischen Personen: Auflösung), schriftliche Austrittserklärung mit Frist von drei Monaten zum Jahresende oder Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es Vereinspflichten verletzt oder dem Verein durch sein Verhalten schadet. Das Mitglied kann dem Beschluss widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Natürliche Personen können persönliche oder fördernde Mitglieder werden, juristische Personen nur fördernde.
- Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und können an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festzusetzenden Bedingungen teilnehmen.
- Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages (bei juristischen Personen einschließlich der Jahresspende) verbunden. Er ist mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr erstmals fällig.
§ 5 Vereinsmittel
- Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Fördernde Mitglieder leisten zusätzlich Jahresspenden, deren Mindesthöhe der Vorstand festlegt.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand. - Der Vorstand kann einen Beirat bilden und Personen zu Mitgliedern
des Beirats berufen, die in besonderer Weise den Vereinszwecken zu dienen in der Lage und bereit sind. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorstands zusammen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr soll der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die beschlussfähig ist ohne Rücksicht darauf, wie viele Mitglieder erschienen sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung
a) nimmt den Bericht des Vorstands über seine Arbeit und alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins entgegen,
b) nimmt den vom Vorstand genehmigten Jahresabschluss und den Kassenprüfungsbericht zur Kenntnis,
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands,
d) wählt den Vorstand und
e) setzt den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft fest. - Anträge von Mitgliedern sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich und begründet einzureichen. Über sämtliche in der Versammlung gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Abhaltung von Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds finden Ersatzwahlen in der nächsten Mitgliederversammlung statt.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister. Diese bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des übrigen Vorstands i.S. des § 26 BGB vertreten.
- Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Beschlüsse können schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mitstimmen oder sich vorher damit einverstanden erklärt haben.
- Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben. Die schriftlichen Stimmabgaben sind mindestens bis nach der nächsten Entlastung des Vorstands zu verwahren.
§ 9 Auflösung/Aufhebung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich ist. Eine eventuell notwendige zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Sammlung Prinzhorn, Heidelberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.01.2013 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen worden und trat nach Eintragung in das Vereinsregister am 02.04.2013 in Kraft.
Berlin, den 02.04.2013